"Ein Nachbar beklagt sich über die Blendwirkung meiner PV-Anlage : Was tun?"
PV-Anlagen auf einem Dach gelten als genügend angepasst, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt und kompakt angeordnet werden.
Im Kanton Zürich unterliegt das Anbringen von PV-Anlagen in Wohn- und Landwirtschaftszonen, soweit diese die erwähnten Anforderungen erfüllen, dem Meldeverfahren. Damit soll die Nutzung von Solarenergie erleichtert werden, indem Bauvorhaben nicht ausgesteckt und nicht publiziert werden müssen. Wenn die Baubehörde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Meldung reagiert, darf das Bauprojekt ausgeführt werden. Dabei gehen die Behörden von der Vermutung aus, dass die Vorgaben eingehalten sind. Insbesondere die Frage einer Blendwirkung kontrolliert damit die Baubehörde nicht. Die Bauverfahrensordnung sagt nur, dass die Meldung die Bauherrschaft nicht von der Pflicht entbindet, die Vorschriften einzuhalten. Die Baubehörde hat daher die Pflicht, nach dem Meldeverfahren bewilligte und bereits gebaute Anlagen summarisch auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Selbst bei technisch einwandfreier Bauweise können schädliche oder lästige Blendungen auftreten.
Da ein von Blendungen betroffener Nachbar beim Melde verfahren seine Rügen nicht vorgängig einbringen kann, muss ihm dies nachträglich möglich sein. Besteht aufgrund einer Nachbarrüge Grund zur Annahme, dass das Bauprojekt nicht den Vorschriften entspricht, hat die Baubehörde die Durchführung eines nachträglichen Verfahrens anzuordnen. Die betroffene Nachbarin muss dafür plausibel vorbringen, dass zu präzise angegebenen Zeiten übermässige Blendwirkungen auftreten; sie ist beweispflichtig. Nur eine Reklamation gelegentlicher Blendungen löst nicht ein ordentliches Bewilligungsverfahren aus.


