«Im Hinterhof des Mehrfamilienhauses steht eine Platane, die für gut 2000 Franken zurückgeschnitten wird, damit der Abstand zu den Fassaden gewahrt bleibt. Ich möchte diese Kosten auf die Mietparteien aufteilen – darf ich das? Gehört der Baumschnitt zu den Nebenkosten?»
Sie dürfen die Kosten für den Rückschnitt dann verrechnen, wenn die Garten- und Umgebungspflege in Ihren Verträgen ausdrücklich als Nebenkosten genannt beziehungsweise der Posten im Casafair-Mietvertrag angekreuzt ist. Falls dies nicht der Fall ist, können Ihre Mieter*innen davon ausgehen, dass die betreffende Leistung bereits durch den Mietzins abgegolten ist.
Nebenkosten müssen bei der Abrechnung detailliert aufgeführt werden. Sie müssen zudem berücksichtigen, dass ausschliesslich Betriebskosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen, abgerechnet werden dürfen. Dies im Gegensatz zu den Unterhaltskosten, die zu Ihren Lasten gehen und demnach mit der Miete abgegolten sind.
Zulässige Kosten beim Gartenunterhalt sind der periodische Rückschnitt von Sträuchern oder Bäumen, das Rasenmähen oder das Bewässern bei Trockenheit. Diese Kosten können als Nebenkosten den Mietenden weiterverrechnet werden, auch hier nur, wenn in den bestehenden Mietverträgen «Umgebung/Hauswartung» als Nebenkostenposition aufgeführt ist. Fehlt die entsprechende Kostenposition, muss sie formal korrekt eingeführt werden. Die Einführung stellt eine einseitige Mietvertragsanpassung dar und muss den Mietern deshalb mittels amtlichen Formulars angezeigt werden, es gelten die Fristen gemäss Art. 269d OR.

Daniel Gassmann
Casafair-Fachberater
Aus «casanostra» 174


