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Baupfusch-nein, wirklich…?

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  Do., 01.06.2023

«Sie haben ein Haus, eine Wohnung erstellt oder saniert und stellen enttäuscht Mängel fest: was ist zu tun, welchen Fristen sind einzuhalten und wer kann Sie dabei unterstützen?»

Abnahme- und Garantiefristen gemäss SIA 118, Stand heute: Der/die Besteller/in muss innert 30 Tagen nach der Übergabeanzeige durch den Unternehmer zur gemeinsamen Abnahme des Werkes einladen. Dabei kann das «Werk» aus einem ganzen Haus, einer Wohnung oder nur etwa aus einer neuen Küchenkombination bestehen. Festgestellte Mängel müssen vom Unternehmer normalerweise innert Monatsfrist und auf seine Kosten behoben werden. Ab Abnahme des Werkes gilt die zweijährige Rüge- oder Garantiefrist. Ab deren Ablauf können offene Mängel nicht mehr gerügt werden, hingegen drei weitere Jahre verdeckte Mängel wie zum Beispiel ein undichtes Dach.

Aus «casanostra» 171

Der Autor

Hannes Heuberger© zvg/mad

Hannes J. Heuberger
Berater Casafair Mittelland
BauBeratungen hjh, Wahlendorf

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