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Delivery Men Unloading Boxes On Street

Zur gerichtlichen Ausweisung von Mieterinnen und Mietern

   

  Mi., 10.02.2021

Welche Aspekte muss ich als Vermieter*in bei der Ausweisung der Mieterschaft beachten?

Leider kommt es vor, dass eine Mieterin oder ein Mieter nach erfolgter Kündigung weiterhin in der Immobilie bleibt und sich weigert auszuziehen. Wenn die Mieterschaft die Wohnung nicht freiwillig verlässt, bleibt den Eigentümer*innen gezwungenermassen nur die Möglichkeit, vor Gericht eine Ausweisung, die sogenannte Exmission zu erwirken. In keinem Fall darf die Eigentümerschaft Mieterinnen und Mieter selbst aus der Wohnung verweisen oder gar eigenhändig das Schloss austauschen. Selbsthilfe ist strafbar.

Um die Ausweisung zu erwirken, muss die Eigentümerschaft dem Gericht sämtliche Eckwerte des Mietverhältnisses und insbesondere die Rechtsgültigkeit der Kündigung nachweisen können.

Das Verfahren um Ausweisung ist ein sehr formalistisches Verfahren, bei welchem die Fristen von grosser Bedeutung sind. Wichtig ist deshalb, dass Sie alle Schreiben inklusive Zustellnachweise aufbewahren. Bei einer Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs sind dem Gericht beispielsweise ein Grundbuchauszug, der Mietvertrag, das Schreiben mit der Zahlungsfristansetzung, mindestens 30 Tage, und der Kündigungsandrohung sowie die mittels amtlich genehmigtem Formular erfolgte Kündigung samt den dazugehörenden Zustellnachweisen vor zulegen. Zu beachten ist, wann die Schreiben postalisch als zugestellt gelten, selbst wenn diese von der Mieterschaft nicht abgeholt wurden und dass alle Fristen strikt eingehalten wurden. Das Gesuch selbst muss das Begehren um Ausweisung und – falls gewünscht – einen Antrag auf direkte Vollstreckung sowie ein Kostenantrag beinhalten und es muss gültig unterzeichnet sein.

Die Ausweisung kann in verschiedenen Verfahrensarten durchgeführt werden. Welche sich eignet, ist immer von den Umständen im konkreten Fall abhängig. Um unnötige Verzögerungen, formelle Fehler und Gerichtskosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen deshalb die vorgängige Prüfung der Gültigkeit der Kündigung und der Verfahrensart durch eine Fachperson.

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