Zürcher Obergericht bodigt Hecke
Gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 musste auf Klage eines Stockwerkeigentümers eine Hainbuchenhecke, welche 22 bis 36 Zentimeter auf dem Grundstück des Klägers wächst, entfernt werden. Dies trotz gegenteiligem Beschluss der Stockwerkeigentumsgemeinschaft, welche Eigentümerin der Hecke ist.
Zwischen den Parteien entbrannte ein Streit über eine Hecke entlang der Grenze zwischen zwei Grundstücken. Es ging um einen Streit über eine 14 Meter lange Hainbuchenhecke, die entlang dieser beiden Grundstücke in Zürich verläuft. Ein einzelner Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft wollte die Hecke auf dem Grund der Stockwerkeigentumsgemeinschaft entfernt haben und klagte. Die Nachbarn des angrenzenden Grundstücks wollten sie belassen, auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft hatte später an einer Versammlung der Beibehaltung zugestimmt.
Der Autor
© zvg/mad
Christopher Tillman
LL.M., Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht,
Legis Rechtsanwälte AG, Zürich, www.legis-law.ch
Aus «casanostra» 151 - Juni 2019