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Hecke

Zürcher Obergericht bodigt Hecke

         

  Do., 13.06.2019

Gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 musste auf Klage eines Stockwerkeigentümers eine Hainbuchenhecke, welche 22 bis 36 Zentimeter auf dem Grundstück des Klägers wächst, entfernt werden. Dies trotz gegenteiligem Beschluss der Stockwerkeigentumsgemeinschaft, welche Eigentümerin der Hecke ist.

Zwischen den Parteien entbrannte ein Streit über eine Hecke entlang der Grenze zwischen zwei Grundstücken. Es ging um einen Streit über eine 14 Meter lange Hainbuchenhecke, die entlang dieser beiden Grundstücke in Zürich verläuft. Ein einzelner Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft wollte die Hecke auf dem Grund der Stockwerkeigentumsgemeinschaft entfernt haben und klagte. Die Nachbarn des angrenzenden Grundstücks wollten sie belassen, auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft hatte später an einer Versammlung der Beibehaltung zugestimmt.

Nach Ansicht des Klägers steht die Hecke zu nahe an der Grundstücksgrenze und verstosse gegen Abstandvorschriften. Die Beklagten bestreiten das. Ihrer Ansicht nach handelt es sich um eine auf der Grenze stehende gemeinsame Grenzbepflanzung, welche mit Zustimmung der früheren Eigentümer des Grundstückes am aktuellen Standort gepflanzt worden sei und mit der auch die Mehrheit der aktuellen Stockwerkeigentümer dieser Liegenschaft einverstanden sei. Zudem stehe der Garten unter Denkmalschutz.

Die Parteien konnten sich auch vor dem Friedensrichter nicht einigen. Die darauffolgende Klage des einzelnen Stockwerkeigentümers auf Entfernung der Hecke wurde von der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mangels Aktivlegitimation des Klägers im Februar 2017 abgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche gutgeheissen wurde. Das Obergericht stellte einmal mehr fest, dass ein einzelner Stockwerkeigentümer Abwehrrechte gegen Nachbarn grundsätzlich auch allein geltend machen kann, ohne vorgängige Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der vorliegende Kläger und Stockwerkeigentümer war daher zur Klage berechtigt. Die Sache wurde vom Obergericht ans Bezirksgericht zurückgewiesen.

Christopher Tillman

Christopher Tillman
LL.M., Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht,
Legis Rechtsanwälte AG, Zürich, www.legis-law.ch

Aus «casanostra» 151

casanostra 151 - Juni 2019

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