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Wohnungsbesichtigung

Wohnungsbesichtigung: Diese Auskünfte dürfen Sie verlangen

     

  Mi., 26.06.2024

Wenn es darum geht, Mieter für eine Wohnung auszuwählen, wird oft darum gebeten, ein Anmeldeformular für Mietinteressenten auszufüllen.

Dabei handelt es sich im rechtlichen Sinne um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, weshalb es sehr wichtig ist, die Vorgaben der Datenschutzgesetze einzuhalten.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die beim Erheben von Informationen beachtet werden sollten:

  • Relevanz der angeforderten Informationen: Die angeforderten Informationen müssen geeignet sein, anhand objektiver Kriterien die richtigen Mieter auszuwählen. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für diesen Zweck unmittelbar relevant sind.
  • Einwilligung und Rechtsgrundlage: Die Einwilligung der betroffenen Person ist für die Erhebung sensibler Daten unabdingbar. Ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung werden die gestellten Fragen als unrechtmässig und unzulässig eingestuft. Die Einwilligung wird implizit erteilt, wenn der Bewerber das Anmeldeformular ausfüllt. Wenn sich die potenziellen Mieter*innen jedoch in der schwächeren Position befinden, was bei der Wohnungssuche häufig der Fall ist, kann die Einwilligung nicht als frei und informiert angesehen werden.
  • Relevanz und Zweck der Datenerhebung: Es dürfen nur Daten angefordert werden, die für den Abschluss des Mietvertrags notwendig sind. Informationen über den Herkunftsort, die Staatsangehörigkeit und die Religionszugehörigkeit sind in der Regel nicht sachbezogen. Es ist jedoch möglich, sich nach der Art der Aufenthaltsgenehmigung von Personen zu erkundigen, die nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Finanzielle Informationen und Nachweise: Um die Kreditwürdigkeit der Mieterschaft zu beurteilen, können finanzielle Informationen wie der Beruf, das ungefähre Jahreseinkommen und das eventuelle Vorhandensein von anhängigen Betreibungsverfahren erfragt werden. Nachweise (Lohnabrechnung, Betreibungsauszug) dürfen nur verlangt werden, wenn die betreffende Person ernsthaft als Mieter oder Mieterin in Betracht gezogen wird. Ausserdem können nur Informationen überprüft werden, die von der Person selbst angegeben werden.
  • Informationen über den vorherigen Mietvertrag:Informationen über den alten Mietvertrag wie die Laufzeit, der Name der aktuellen Hausverwaltung und die Höhe der Miete sind nicht zulässig. Andererseits dürfen durchaus Informationen über grössere Probleme eingeholt werden, die im Zusammenhang mit dem vorherigen Mietvertrag aufgetreten sind.
  • Tiere und Lärm: Es darf gefragt werden, ob Haustiere vorhanden sind. In Bezug auf Lärmquellen (Musikinstrumente) darf die vermietende Partei nur bei schlechter Schalldämmung Fragen zu den Gewohnheiten der Mieterschaft stellen. Die Erhebung von Informationen im Anmeldeformular für Mietinteressenten muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zum Datenschutz erfolgen. Es dürfen ausschliesslich Daten erhoben werden, die für die Auswahl der Mieter*innen relevant sind. Die Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Dabei müssen die Interessen der vermietenden Partei mit dem Recht auf Privatsphäre der potenziellen Mietpartei in Einklang gebracht werden.

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