«Wir bereiten einen grösseren Umbau unserer Liegenschaft vor. Brauchen wir dafür einen Werkvertrag?»
Ob für den Umbau eines Badezimmers oder den Neubau eines Einfamilienhauses: BauherrInnen sind sehr gut beraten ihre Bestellung in einem Werkvertrag schriftlich festzuhalten. So können Missverständnisse über die Ausführung durch präzise Beschreibung des Werkes verhindert und die Bestellung auch Monate später noch nachvollzogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien dienen die vertragsrechtlich vereinbarten Bedingungen als Leitplanken für eine Regelung.Deshalb sind Werkverträge unerlässlich.
Doch was gehört alles in einen Werkvertrag?
- Norm SIA 118: Diese sollte als allgemeine Vertragsbedingung vermerkt werden. Sie ist erprobt im Baugewerbe und präzisiert die Vorgaben des Obligationenrechtes auch für Laien verständlich.
- Baubeschrieb: jedes Bauteil muss möglichst genau mit der Funktion, Materialbezeichnung, genauer Ausführung, usw. beschrieben werden.
- Vertragsbestandteile: Planunterlagen, Offerten, Beschriebe, Baubewilligungen usw. müssen vollständig im Vertragsdokument aufgeführt werden.
- Zahlungsbedingungen: Zuerst das Werk prüfen, dann abnehmen und erst dann bezahlen ist sicherlich eine gute Empfehlung. Leider sehen einzelne Bauverträge eine Bezahlung vor der gemeinsamen Prüfung vor.
- Garantien: Wie lange dauern diese? Wird ein Garantieschein abgegeben? Werden Garantien allenfalls vom Ersteller abgetreten, muss das ganz kritisch hinterfragt werden



