Welche Garantiefrist gilt?
«Sechs Monate nach dem Einzug ins Haus haben wir im Keller Risse in der Wand entdeckt. Gilt hier die Garantiefrist noch?»
In der Regel ja ; es kommt aber immer auf den konkreten Vertragstext an. Wenn im Vertrag die zweijährige Rügefrist gemäss SIA-Norm 118 vereinbart wurde, so ist die Mängelrüge nach 6 Monaten ohne weiteres zulässig. Ohne solche vertragliche Vereinbarung ist massgebend, ob der Mangel, der zum Riss geführt hat, bei der Übergabe des Hauses bereits erkennbar war ( Rügefrist verpasst ) oder erst jetzt erkennbar war ( sofortige Rüge noch möglich ) . Im Zweifel ist immer eine sofortige eingeschriebene Rüge zu empfehlen. Die fünfjährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Wegen der vielen juristischen Fallstricke im Baurecht ist der Beizug eines Baujuristen aber ratsam.