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Welche Garantiefrist gilt?

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  Do, 12.11.2015

«Sechs Monate nach dem Einzug ins Haus haben wir im Keller Risse in der Wand entdeckt. Gilt hier die Garantiefrist noch?»

In der Regel ja ; es kommt aber immer auf den konkreten Vertragstext an. Wenn im Vertrag die zweijährige Rügefrist gemäss SIA-Norm 118 vereinbart wurde, so ist die Mängelrüge nach 6 Monaten ohne weiteres zulässig. Ohne solche vertragliche Vereinbarung ist massgebend, ob der Mangel, der zum Riss geführt hat, bei der Übergabe des Hauses bereits erkennbar war ( Rügefrist verpasst ) oder erst jetzt erkennbar war ( sofortige Rüge noch möglich ) . Im Zweifel ist immer eine sofortige eingeschriebene Rüge zu empfehlen. Die fünfjährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Wegen der vielen juristischen Fallstricke im Baurecht ist der Beizug eines Baujuristen aber ratsam.

Der Autor

Bild Thomas Gysi Zvg

Thomas Gysi
Rosat Rechtsanwälte

Aus «casanostra» 133

casanostra 133 - November 2015

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