Vorkaufsrechte: Verkauft, vererbt, verschenkt ? – Casafair

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Vor­kaufs­rechte: Ver­kauft, ver­erbt, verschenkt ?

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Do, 16.06.2022

«Wir bil­den mit einer wei­te­ren Fami­lie eine Stock­werk­ei­gen-tümer­ge­mein­schaft für ein Mehr­fa­mi­li­en­haus mit 4 Woh­nun­gen. Beide Par­teien besit­zen je zwei Woh­nun­gen. Beide Par­teien haben ein­an­der ein Vor­kaufs­recht für die Woh­nun­gen der jeweils ande­ren Par­tei ein­ge­räumt. Die bei­den Stock­werk­ei­gen­tümer sind älter und es stel­len sich auf die Nach­folge bezo­gene Fragen.»

Wirkt das Vor­kaufs­recht über einen Besit­zer­wech­sel hin­aus? Oder erlischt das Vor­kaufs­recht bei einem Besit­zer­wech­sel?

Es geht hier um ein ver­trag­lich ein­ge­räum­tes Vor­kaufs­recht. Zum Schutz des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten kann es im Grund­buch auf max. 25 Jahre ein­ge­tra­gen wer­den. Nach dem Gesetz ist das Vor­kaufs­recht beim Eigen­tü­mer­wech­sel nicht über­trag­bar (Art. 216b OR). Hin­ge­gen kann die Über­trag­bar­keit ver­ein­bart wer­den. Die Ver­ein­ba­rung bedarf der glei­chen Form wie die Begrün­dung des Vorkaufsrechts

Aus «casanostra» 166

Der Autor

Christopher Tillman

Chris­to­pher Till­man
LL.M., Rechts­an­walt + Fach­an­walt SAV Bau- und Immo­bi­li­en­recht,
Legis Rechts­an­wälte AG, Zürich, www.legis-law.ch

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