Vorkaufsrechte: Verkauft, vererbt, verschenkt ?
«Wir bilden mit einer weiteren Familie eine Stockwerkeigen-tümergemeinschaft für ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen. Beide Parteien besitzen je zwei Wohnungen. Beide Parteien haben einander ein Vorkaufsrecht für die Wohnungen der jeweils anderen Partei eingeräumt. Die beiden Stockwerkeigentümer sind älter und es stellen sich auf die Nachfolge bezogene Fragen.»
Wirkt das Vorkaufsrecht über einen Besitzerwechsel hinaus? Oder erlischt das Vorkaufsrecht bei einem Besitzerwechsel?
Es geht hier um ein vertraglich eingeräumtes Vorkaufsrecht. Zum Schutz des Vorkaufsberechtigten kann es im Grundbuch auf max. 25 Jahre eingetragen werden. Nach dem Gesetz ist das Vorkaufsrecht beim Eigentümerwechsel nicht übertragbar (Art. 216b OR). Hingegen kann die Übertragbarkeit vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der gleichen Form wie die Begründung des Vorkaufsrechts
Der Autor
© zvg/mad
Christopher Tillman
LL.M., Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht,
Legis Rechtsanwälte AG, Zürich, www.legis-law.ch
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