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Virtuelle Versammlungen – schon wieder passé?

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  Mo, 19.02.2024

«Während der Pandemie hat sich in vielen Stockwerkeigentümergemeinschaften eine neue Form der Eigentümerversammlung etabliert: Die virtuelle Versammlung.»

Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3, welche die virtuellen Versammlungen für zulässig erklärt hat, ist am 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Während im revidierten Aktienrecht die Abhaltung virtueller  Versammlungen ausdrücklich erlaubt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Abhaltung solcher Versammlungen im Stockwerkeigentum, denn die Bestimmungen des revidierten Aktienrechts finden auf die  Beschlussfassungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften keine Anwendung.

Letztere unterliegen dem Vereinsrecht. Dieses sieht nur zwei Formen von Beschlüssen vor: Beschlüsse, die anlässlich einer Versammlung gefasst werden, und Beschlüsse, die durch schriftliche Zustimmung aller  zustande kommen.

Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage scheint die Meinung heute vorherrschend zu sein, dass virtuelle Versammlungen auch ab dem 1. Januar 2023 zulässig sind, wenn sie sich auf eine reglementarische Grundlage  stützen können. Damit muss das Rad nicht zurückgedreht werden. Die technischen Errungenschaften, die eine Flexibilisierung der Beschlussfassung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ermöglichen, können  weiterhin eingesetzt werden. Dazu ist aber erforderlich, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihr Reglement mit entsprechenden Bestimmungen über die virtuelle Versammlung ergänzt.

Die Autorin

Eliane Ganz

Eliane E. Ganz
LL.M., Rechtsanwältin und nebenamtliche Handelsrichterin im Bereich Miete,
Kämpfen Rechtsanwälte, Zürich

Aus «casanostra» 174

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