Umbauarbeiten durch den Mieter
«Meine Mieter möchten auf eigene Kosten den Garten neu gestalten und im Wohnzimmer einen neuen Bodenbelag verlegen. Wie verhindere ich böse Überraschungen beim Ende des Mietverhältnisses?»
Gemäss Obligationenrecht Art. 260a kann der Mieter Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. Fehlt diese Zustimmung, kann der Vermieter vom Mieter verlangen, die bauliche Veränderung am Ende des Mietverhältnisses rückgängig zu machen.