Eine von uns vermietete Wohnung ist derzeit von einem Paar bewohnt, welches Hunde und Katzen besitzt. Bei einem Besuch kürzlich hatten wir den Eindruck, dass die Wohnung durch die Tierhaltung stärker als normal abgenutzt ist. Es gibt da und dort Kratzspuren an Türen und Wänden. Wir stellen uns nun die Frage, wie sich dieser Umstand auf einen späteren Auszug auswirkt. Wer haftet für welche Schäden?
Die Mieterschaft haftet für Schäden durch übermässige Abnutzung der Wohnung, die sie selbst und auch ihre Haustiere verursacht haben. Darunter fallen starke Gebrauchsspuren sowie Beschädigungen durch unsachgemässen Gebrauch. Die Mieter haften jedoch nicht für die normale Abnutzung des Mietobjektes. Ob übermässige Abnutzung vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden.
Liegt eine übermässige Abnutzung vor, haftet die Mieterschaft nicht für den ganzen Betrag des Ersatzes. Geschuldet ist nur, was der Gegenstand aufgrund seines Alters noch wert ist, also für den sogenannten Zeitwert oder Restwert. Für die Berechnung des Restwertes dient die paritätische Lebensdauertabelle, welche die unterschiedliche Nutzung eines Bauteils berücksichtigt.
Beschädigt beispielsweise ein Hund eine 20-jährige Massivholztüre (Lebensdauer 30 Jahre), muss die Mieterschaft bei einem notwendigen Ersatz nur einen Drittel der Gesamtkosten übernehmen. Ist die Lebensdauer der Türe gar abgelaufen, gehen die gesamten Ersatzkosten zulasten der Vermieterschaft, weil die Türe mietrechtlich bereits amortisiert ist.
Haustiere, vor allem Hunde und Katzen, richten öfters Schäden an Wohnungen an. Die Privathaftpflichtversicherungen decken in der Regel Schäden an den Mietwohnungen auch im Zusammenhang mit Haustieren. Dabei kommt eventuell ein erhöhter Selbstbehalt zur Anwendung. Allerdings kann auch die Versicherung Leistungen einschränken oder gar ablehnen, wenn der Haustierhalter über längere Zeit nichts gegen eine Beschädigung unternommen hat.
Das Gesetz regelt die Haustierhaltung in Mietwohnungen nicht. Gestützt darauf, ist davon auszugehen, dass die Haustierhaltung zulässig ist. Die Parteien können diese aber im Mietvertrag oder in einem separaten Vertragszusatz regeln. Es steht der Vermieterschaft frei, die Tierhaltung im Mietvertrag zu verbieten oder einzuschränken resp. an eine Bewilligung zu knüpfen. Halten sich Mietende nicht an ein Haustierverbot, riskieren sie die Kündigung des Mietvertrags.

Barbara Mühlestein
Dossierspezialistin «Mietrecht» des Hausvereins Schweiz, Mühlestein Immobilien, Bühl bei Aarberg
www.muehlestein.com
Aus «casanostra» 145



