«In unserem 5-Parteien-Haus vermieten wir vier der Wohnungen. Wir betreiben eine eigene Photovoltaik-Anlage und verkaufen den Strom unseren Mietern. Nun stellen sich Fragen zur Abrechnung. Was dürfen wir für den genutzten Strom verrechnen? Können wir den Strom vom Dach zum selben Preis (oder etwas günstiger) verkaufen wie die BKW?»
Ganz grundsätzlich können Sie mit Ihren Mietern geeignete Lösungen suchen und dies privatrechtlich regeln. Wenn Sie vereinbaren, dass Sie den Strom zum gleichen «Vollpreis» wie die BKW verrechnen, werden die meisten Mieter wohl zufrieden sein und kaum daran denken, diese Frage vor einen Richter zu bringen. Gemäss unserer Erfahrung ist die Akzeptanz von solchen Lösungen sehr hoch und es geht meist auch um kleine Beträge.
In den gesetzlichen Grundlagen (Energieverordnung Art. 16) ist jedoch geregelt, dass folgende Kosten weiterverrechnet werden dürfen und nicht mehr: die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage, die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt, die Kosten für die extern bezogene Elektrizität und die Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung. Für die intern produzierte und verbrauchte Elektrizität darf pro Kilowattstunde nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts pro Kilowattstunde betragen.
Die Frage ist also, ob rechtlich alles einwandfrei geregelt und ein relativ grosser Aufwand für die Abrechnung betrieben werden soll? Sie könnten mit Ihren Mietern zum Beispiel regeln, dass Sie den Photovoltaik-Strom gemäss dem BKWTarif einfordern, aber nicht höhere Kosten, verrechnen, als gemäss Art. 16 der Energieverordnung möglich ist. Im Hintergrund sollten Sie dann Ihre Kosten dokumentieren.
Bernhard Schmocker
ADEV Energiegenossenschaft Liestal
Aus «casanostra» 148


