Streit um Bäume und Kinder
Der Sommer ist da. Und wie es die Natur so will: Die Bäume werfen Schatten, und die Kinder lärmen fröhlich draussen. Was tun, wenns dem Nachbarn nicht gefällt? – Man staunt immer wieder, worüber Schweizer Musse haben zu streiten.
Streitende I: Zwei Apfelbäume
Im Bezirk Baden AG hatten sich zwei Nachbarn wegen zweier Apfelbäume gestritten. Die Bäume nähmen Sonnenlicht weg, klagte der eine. Diese standen zweieinhalb Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Nachbar verlangte, dass sie gefällt würden, da gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch die erforderlichen drei Meter nicht eingehalten seien. Er ging vor Gericht. Das Bezirksgericht Baden gab ihm nicht Recht. Stehen Apfelbäume unmittelbar neben einem Nachbargrundstück, so beschied es, dann müssen sie nicht gefällt werden. Bedingung sei aber, dass sie ständig unter drei Metern Höhe gehalten sein müssten. Dann gälten sie nämlich als Zwergbäume. Der Nachbar zog die Klage weiter. Aber auch das Obergericht Aargau entschied gegen ihn. Worauf der Unterlegene ans Bundesgericht gelangte. Dieses stützte den Entscheid der Aargauer Justiz und machte klar, dass bei Zwergbäumen nur ein Meter Grenzabstand erforderlich sei.
Der Autor
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Stefan Hartmann
Journalist BR