Stowe-Protokoll anfechten
«Die Versammlung der Stockwerkeigentümer*innen hat nach einer heftig geführten Debatte die Reparatur unserer alten Ölheizung mit eine Stimmverhältnis von 4:8 abgelehnt. Nun hat die Verwaltung im Protokoll fälschlicherweise eine Zustimmung mit 8:4 Stimmen protokolliert. Was ist zu tun? Müssen wir das Stowe-Protokoll anfechten?»
Die Beschlüsse der Stowe-Versammlung müssen protokolliert werden. Nur ein aus dem Protokoll Ersichtlicher Beschluss hat rechtliche Wirkung. Was nicht protokolliert wurde, gilt nicht. Zur Frage, welche Wirkung ein falsch protokollierter Beschluss hat, herrschen in der Lehre unterschiedliche Ansichten. Um zu verhindern, dass ein falsch protokollierter Beschluss so gilt, wie er aus dem Protokoll zu entnehmen ist, sind die Stockwerkeigentümer* innen gut beraten, eine Protokollberichtigung zu verlangen: Wie müssen das Stowe-Protokoll anfechten. Bleiben sie passiv, müssen sie damit rechnen, dass ein falsch protokollierter Beschluss trotzdem Anwendung findet. Ihre Passivität kann somit einschneidende Folgen haben.
In der Praxis ist es üblich, das Protokoll durch einen Mehrheitsbeschluss anlässlich der nächsten Versammlung genehmigen zu lassen. Insbesondere bei inhaltlichen Protokollfehlern, die der Verwaltung eine Ermächtigung zu einem Handeln erteilen (wie im vorliegenden Beispiel der Heizungsreparatur), ist es empfehlenswert, die Berichtigung sofort oder, falls das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft eine Beanstandungsfrist enthält, innert dieser Frist zu verlangen und nicht bis zur nächsten Versammlung zuzuwarten.
Die Autorin
© zvg/mad
Eliane E. Ganz
LL.M., Rechtsanwältin und nebenamtliche Handelsrichterin im Bereich Miete,
Kämpfen Rechtsanwälte, Zürich