Per Gesetz ist die Untermiete grundsätzlich erlaubt. Allerdings muss der Mieter dazu vorher die Einwilligung des Vermieters einholen.
Grundsätzlich sind alle Ansprüche und Forderungen aus Mietsache Angelegenheit der Schlichtungsbehörde. Hat der Vermieter oder Mieter also Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die von der anderen Seite bestritten werden, kann man sich an die Schlichtungsbehörde wenden. Sei dies wegen ausstehenden Mietzinsen oder Heizkostenabrechnungen, ferner Schäden, die beim Auszug entstanden, Mietzinsreduktionen wegen Mängeln, Kündigungen usw.
Die Schlichtungsbehörde ist für die Gegenparteien kostenlos. Es werden keine Umtriebs- oder Parteientschädigungen ausgerichtet. Ziel der Schlichtungsbehörde ist es, aufwändige und teure Gerichtsverfahren für die Parteien zu vermeiden und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Weiterzug an die nächste Instanz kann mit grossen Kosten verbunden sein.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem
> Ratgeber «Richtig vermieten»
Nützliche Links:
> Adressen der Schlichtungsbehören

