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Ist ein Passepartout-Schlüssel erlaubt?

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  Do., 09.04.2015

«Mein Mieter verlangt, dass ich den Passepartout-Schlüssel vernichte. Den brauche ich doch für Notfälle.»

Der Name «Passepartout» sagt es schon: Er verschafft Zutritt zu allen Objekten im Haus. Also nicht nur zum Treppenhaus und zur Waschküche, sondern auch zu allen Wohnungen. Bei einem Neubau oder Umbau mit Leerstand ist ein Passschlüssel sinnvoll. Wird aber ein Objekt vermietet, so ist es wohl noch im Eigentum der Vermieterschaft, sie darf aber nicht mehr ungehindert über den Zugang verfugen. Es ist allein das Recht der Mieterschaft, zu bestimmen, wer Zutritt zur Wohnung hat.

Die Mieterin soll nicht befürchten müssen, dass jemand mit einem Passschlüssel jederzeit ins Mietobjekt kommen kann. Umgekehrt will der Vermieter sich auch nicht den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gefallen lassen. Es ist also für beide Seiten von Vorteil, wenn kein Passepartout-Schlüssel existiert.

Die Mieterschaft kann verlangen, dass der Passepartout vernichtet wird, damit sie die alleinige Verfugungsgewalt über das Mietobjekt hat. Weigert sich die Vermieterschaft, kann der Mieter das Schloss der Wohnungstüre auf eigene Kosten wechseln lassen.

Was passiert in einem Notfall? Ist eine Gefahr vorhanden (Wasserbruch, Feuer, medizinischer Notfall), so hat die Polizei oder Feuerwehr das Recht, die Türe durch einen beigezogenen Schlosser öffnen zu lassen, im schlimmsten Fall aufzubrechen. Wenn irgend möglich, wird die zuständige Behörde dafür das Einverständnis der Eigentümerschaft einholen.

Die Autorin

Karin Weissenberger
Leiterin des Beratungsteams von Casafair Schweiz

Aus «casanostra» 130

casanostra 130 - April 2015

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