Replik zum Artikel «Wenn der Nachbar das Fällen des Baumes verlangt» in casanostra-Ausgabe 172.
Es ist von Kanton zu Kanton verschieden – dies gilt auch beim Abstandsrecht von Bäumen und Sträuchern. Der Artikel «Wenn der Nachbar das Fällen des Baumes verlangt» nimmt Bezug auf die Praxis im Kanton St. Gallen und vermittelt ein Bild, das so nicht für andere Kantone zutrifft. Im Kanton Zürich beispielsweise gilt nach fünf Jahren Gewohnheitsrecht. Hier hätte der Baum also stehen bleiben können. In Zeiten von Klimaerhitzung und Artenschwund sind Bäume im Siedlungsraum wichtig, sie kühlen die Umgebung und bieten einer Vielzahl von Lebewesen Raum. Es lohnt sich also, sich für seine Gehölze einzusetzen und die rechtlichen Regelungen im eigenen Kanton zu kennen.
Bezüglich Rottannen oder Fichten ist anzumerken, dass diese im Mittelland der Klimaerhitzung in Zukunft zum Opfer fallen werden. Wir sind also gut beraten, keine Fichten, hingegen mehr klimataugliche Gehölze im Hausumschwung zu pflanzen. Im Siedlungsraum verschwinden immer mehr grosskronige Bäume, sei es wegen übertriebenen Sicherheitsbedenken, Sauberkeitswahn (der Laubfall im Herbst wird als störend empfunden), Tiefgaragen oder wenn kranke Bäume nicht ersetzt werden. Umweltbewusste Hauseigentümer*innen sind gut beraten, auf ihrem Grundstück Gehölze nicht bedenkenlos zu fällen und, falls dies doch nötig ist, sie zu ersetzen. Dazu gibt es von Jardin Suisse eine detaillierte Broschüre «Pflanzen im Nachbarrecht» zu Abstandsvorschriften, Kapprecht, inklusive Listen von Laub- und Nadelgehölzen oder Bambus: jardinsuisse.ch > Shop

Ruth Bossardt
Fachjournalistin und Gartenfachfrau
Aus «casanostra» 173



