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Ferien und Fristen – Kündigung konnte nicht zugestellt werden

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  Mo, 19.02.2024

«Ich habe meiner Mieterin ordentlich und fristgerecht gekündigt. Die eingeschriebene Sendung mit der Kündigung kam an mich zurück, weil sie nicht zugestellt werden konnte, offenbar, weil die Mieterin ferienabwesend  war. Wann beginnt und endet die Frist zur Anfechtung der Kündigung beziehungsweise zum Mieterstreckungsbegehren?»

Ausgelöst wird der Fristenlauf mit dem Empfang der Kündigung. Kann die eingeschriebene Sendung der Mieterin durch den Briefträger nicht ausgehändigt werden, ist das Datum auf der Abholungseinladung massgebend, ab welchem die Sendung bei der Poststelle abgeholt werden kann. Der erste Tag wird in aller Regel der Folgetag sein. Dieser Tag gilt als Empfangstag der Kündigung. An diesem Tag wird der Lauf der 30- tägigen Frist ausgelöst, worauf der weitere Folgetag der erste Tag der Frist ist.

Fällt der 30. Tag auf einen Samstag oder einen Sonntag, verlängert sich die Frist bis am Montag. Die Aufgabe des Anfechtungs- beziehungsweise Erstreckungsbegehrens an diesem Tag bei der Post durch die Mieterin  wahrt die Frist. Kann die eingeschriebene Sendung der Kündigung der Mieterin durch den Briefträger ausgehändigt werden, so gilt dieser Tag als Empfangstag, und dies löst die Frist aus. Der erste Tag der Frist ist dann  bereits der Folgetag, auch wenn dies ein Samstag oder ein Sonntag ist.

Verpasst die Mieterin die siebentägige Abholungsfrist und wird die eingeschriebene Sendung von der Post an den Vermieter zurückgesandt, ändert dies nichts am Fristenlauf. Die Mieterin läuft Gefahr, dass ihr Mietverhältnis am Kündigungstermin beendet wird, ohne dass sie davon Kenntnis hat. Der von Casafair propagierte moralische Grundsatz des fairen Vermietens verlangt vom Vermieter, dass er die an ihn zurückgesandte eingeschriebene Kündigung der Mieterin nochmals umgehend von sich aus mit einfacher A-Post zustellt, damit sie sichere Kenntnis von der  erfolgten Kündigung erhält. Diese Zweitzustellung ändert nichts am Fristenlauf.

Anderes gilt für den Fall, dass der Vermieter beim Versand seiner Kündigung erwiesenermassen Kenntnis von der gleichzeitig bestehenden Ferienabwesenheit der Mieterin hatte. In diesem Fall gilt die Kündigung als nicht zugestellt beziehungsweise mangels Empfang als ungültig.

Dies alles gilt nicht für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung und  auch nicht für die Mahnung von ausstehenden Mietzinsen mit Nachfristansetzung und Kündigungsandrohung. Und für die Zustellung von fristauslösenden Sendungen von Schlichtungsbehörden und Gerichten gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zustellung, den Fristenlauf, die Säumnis und die Fristwiederherstellung.

Der Autor

Armin Linder
Rechtsanwalt,
rtwp rechtsanwälte & notare

Aus «casanostra» 174

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