Fensterunterhalt und -ersatz im Stockwerkeigentum
Die meisten Stockwerkeigentümergemeinschaften verfügen über ein Reglement. Darin ist festgehalten, ob die Kosten eines Fensterersatzes gemeinschaftlich oder individuell getragen werden. Fehlt ein Reglement, wird die Frage der Kostenauf teilung oft zum Streitpunkt.
Sonderrecht versus Allgemeinrecht
Das Fenster ist nach ZGB Art. 712 b Abs. 2 Ziff. 2 zwingend gemeinschaftlich. Die Fenster werden jedoch ausschliesslich vom entsprechenden Stockwerkeigentümer verwendet. Nach aktueller Auffassung wird diesem in Bezug auf die individuelle Handhabung auch mehr Gewicht verliehen. Anders als die meisten Gebäudeteile, die sich im inneren Ausbau befinden ( z. B. der Boden, die Küche usw. ) , ist das Fenster von innen wie von aussen ersichtlich. Das Fenster ist somit als Bauteil ein eigentlicher Zwitter.