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Erzwungener Fensterumbau

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  Do, 03.09.2020

«Darf die Stockwerkeigentumsgemeinschaft einen Miteigentümer zwingen, seine Aussenfenster zwecks Senkung der Reinigungskosten umzubauen, damit diese geöffnet und leichter geputzt werden können?»

Den einzelnen MiteigentümerInnen dienen die Fenster als Luft- und Lichtquelle. Fensterfronten bzw. -fassaden aus Glas oder ähnlichen Materialen ersetzen die Aussenmauer des Gebäudes und sind deswegen zwingend gemeinschaftlich.

Der Miteigentümer ist in der Ausübung des Sonderrechts an den eigenen Teilen der Fensterfront nicht frei: Kein Fenster darf ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung derart verändert werden, dass es sichtbar von den übrigen Fenstern abweicht.

Der Autor

Luigi Lanzi
Rechtsanwalt MLaw, Legis Rechtsanwälte AG, Zürich

Aus «casanostra» 157

casanostra 157 - September 2020

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