Erwerb von gemeinschaftlichem Grundeigentum
«Welche Eigentumsformen gibt es, wenn Ehegatten gemeinsam ein Grundstück erwerben wollen, und was gilt es zu beachten?»
Das Sachenrecht kennt zwei verschiedene Arten des gemeinschaftlichen Eigentums: Miteigentum und Gesamteigentum.
Beim Miteigentum steht jedem Miteigentümer ein Bruchteil am Grundstück zu, welches äusserlich nicht geteilt ist. Jeder Miteigentümer wird mit seiner Quote im Grundbuch eingetragen. Die Kosten und Lasten, die aus dem Grundstück erwachsen, werden im Verhältnis ihrer Anteile getragen – sofern die Miteigentümer keine abweichende Regelung getroffen haben. Auch Wertsteigerungen des Grundstücks werden im Verhältnis der Eigentumsquoten verteilt.
Die Autorin
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Eliane E. Ganz
LL.M., Rechtsanwältin und nebenamtliche Handelsrichterin im Bereich Miete,
Kämpfen Rechtsanwälte, Zürich