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Bewilligungspflichtige Baumhütte?

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  Do, 07.11.2019

«Unsere Kinder wünschen sich eine Baumhütte. Nun wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass man eine solche nicht einfach errichten dürfe. Stimmt das?»

Die Abklärung lohnt sich in der Tat. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2019 muss nämlich auf Verlangen einer Gemeinde im Baselbiet eine in einer Reservezone ausserhalb der Bauzonen gebaute Baumhütte, welche eine Fläche von rund 2,5 m2 bis 3 m2 hatte, im Zuge eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren entfernt werden.

Die Eltern eines Mädchens in Therwil sind bis vor das Bundesgericht gezogen, um ihrer Tochter eine Baumhütte zu bauen. Konkret ging es um eine ohne Baubewilligung gebaute Baumhütte, wofür die Eltern der Tochter kein nachträgliches Baugesuch einreichen wollten.

Der Autor

Christopher Tillman

Christopher Tillman
LL.M., Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht,
Legis Rechtsanwälte AG, Zürich, www.legis-law.ch

Aus «casanostra» 153

casanostra 153 - November 2019

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