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Baueinsprachen im Stockwerkeigentum

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  Mo., 30.03.2020

«Wollen die Nachbarn bauen, kann das weitreichende Folgen haben – auch für Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer. Wie können diese auf Bauvorhaben der Nachbarn reagieren? Oder müssen sie sogar?»

Das Baubewilligungsverfahren ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die Befugnis zur Einsprache knüpft jedoch überall an die besondere Betroffenheit der Einsprechenden an. So können auch betroffene StockwerkeigentümerInnen Einsprache erheben.

Auch eine Stockwerkeigentümergemeinschaft kann, vertreten durch den Verwalter oder einzelne EigentümerInnen, als Gemeinschaft Einsprache erheben, wobei hierfür ein Beschluss der Eigentümerversammlung oder die Unterschrift aller StockwerkeigentümerInnen auf der Einsprache nötig ist.

Der Autor

Bild Thomas Gysi Zvg© zvg/mad

Thomas Gysi
Rosat Rechtsanwälte

Aus «casanostra» 155

casanostra 155 - April 2020

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