Hilfe, mein Mieter benutzt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses den Einstellplatz weiterhin. Darf ich seinen Wagen abschleppen lassen?
Das Gesetz erlaubt im Rahmen des Besitzesschutzes die Selbsthilfe des Besitzers oder der Besitzerin, wenn ihm oder ihr die Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen wird. Die Selbsthilfe dient der Abwehr, der Verhinderung einer Besitzesverletzung oder der Wiedererlangung bereits entzogenen Besitzes. Die sich selbst wehrende Besitzerin hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Das bedeutet, dass Eigentümer*in oder Mieter*in eines Parkplatzes ein ohne Einverständnis darauf abgestelltes Fahrzeug abschleppen dürfen, solange das Abschleppen nach den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
Aber Achtung: Dies gilt nicht im Verhältnis zwischen Vermieter*in und Mieter*in.
Beim genannten Mieter fehlt es auch nach Ablauf der ordentlichen Mietdauer an dem Erfordernis der verbotenen Eigenmacht, da er die Mietsache ursprünglich rechtmässig in Besitz genommen hat. Aus diesem Grund kann die Vermieterschaft gemäss herrschender Lehre ihren Rückgabeanspruch nicht auf die Regeln des Besitzesschutzes stützen und Selbsthilfe bleibt ihr demnach entsprechend verwehrt. Die Vermieterschaft hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen vertraglichen Rückgabeanspruch. Auf diesen obligatorischen Rückgabeanspruch kann sie sich berufen. Daneben kann die Vermieterschaft – wenn sie zugleich Eigentümerin der Mietsache ist – auch direkt ihr Eigentumsrecht geltend machen.Statt nach Ablauf des Mietverhältnisses das auf seinem Einstellplatz abgestellte Fahrzeug des ehemaligen Mieters einfach abzuschleppen, steht der Vermieterschaft eines Einstellplatzes einzig der Weg über ein Ausweisungsverfahren offen. Vergleiche dazu Casanostra 159, zur gerichtlichen Ausweisung von Mieterinnen und Mietern.

Eliane E. Ganz
LL.M., Rechtsanwältin und nebenamtliche Handelsrichterin im Bereich Miete,
Kämpfen Rechtsanwälte, Zürich
Aus «casanostra» 160


